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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18 OVG   

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https://dejure.org/2022,27882
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18 OVG (https://dejure.org/2022,27882)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.08.2022 - 1 LB 319/18 OVG (https://dejure.org/2022,27882)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. August 2022 - 1 LB 319/18 OVG (https://dejure.org/2022,27882)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
    Es kann den Beklagten somit nur zur Neubescheidung des Antrages auf Bereitstellung der Katasterdaten verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2/15 -, juris, Rn. 39; OVG Greifswald, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 L 215/14 -, juris, Rn. 50).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 215/14

    Verfahren nach landesrechtlichem Informationsfreiheitsgesetz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
    Es kann den Beklagten somit nur zur Neubescheidung des Antrages auf Bereitstellung der Katasterdaten verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2/15 -, juris, Rn. 39; OVG Greifswald, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 L 215/14 -, juris, Rn. 50).
  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
    Damit hat er das Interesse der Grundstückseigentümer nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V allein mit allgemeinen Gefährdungen begründet, die sich für den Einzelnen unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 -, juris, Rn. 37).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
    Letzterer besteht aber dann, wenn der Bürger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft geltend machen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. Februar 1992 - 15 A 2130/90 -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42/83 -, juris, Rn. 29).
  • VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411

    Anspruch auf Auskunft über Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
    Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Eigentümer bedarf es daher keiner restriktiven Auslegung des Begriffes "berechtigtes Interesse" i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V, wonach der Auskunftsbegehrende bereits in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer stehen müsste, wenn er aufgrund einer Erwerbsabsicht dessen Namen erfahren wollte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2020 - W 6 K 19.411 -, juris, Rn. 40; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 2. April 2019 - 7 K 1062/16 -, juris, Rn. 40; vgl. zu dem Verhältnis zu Einsichtsrechten nach § 12 GBO auch Kriesten, Das Recht auf Einsicht in das Liegenschaftskataster, zfv, 2020, 67ff).
  • VG Frankfurt/Oder, 02.04.2019 - 7 K 1062/16

    Anspruch auf Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
    Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Eigentümer bedarf es daher keiner restriktiven Auslegung des Begriffes "berechtigtes Interesse" i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V, wonach der Auskunftsbegehrende bereits in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer stehen müsste, wenn er aufgrund einer Erwerbsabsicht dessen Namen erfahren wollte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2020 - W 6 K 19.411 -, juris, Rn. 40; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 2. April 2019 - 7 K 1062/16 -, juris, Rn. 40; vgl. zu dem Verhältnis zu Einsichtsrechten nach § 12 GBO auch Kriesten, Das Recht auf Einsicht in das Liegenschaftskataster, zfv, 2020, 67ff).
  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
    Die Darlegung des berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt bzw. Katasteramt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird (vgl. KG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 1 W 294/03 -, juris, Rn. 3).
  • OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16

    Kein Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative wegen Fehlen eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
    Ein bekundetes Kaufinteresse allein ergibt noch kein Einsichtsrecht, um auf diesem Weg erst den Namen des Eigentümers zu erfahren; dieses besteht nur und erst, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden (OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 34 Wx 187/16 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18

    Übernahme eines Hochschullehrers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
    Der Regelungsgehalt des Schreibens ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, juris, Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1992 - 15 A 2130/90
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18
    Letzterer besteht aber dann, wenn der Bürger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft geltend machen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. Februar 1992 - 15 A 2130/90 -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42/83 -, juris, Rn. 29).
  • VGH Bayern, 09.03.2023 - 13a B 22.1688

    Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Eigentümerdaten eines

    In einem solchen Fall erschöpft sich die Auskunftserteilung nicht in einem bloß tatsächlichen Verwaltungshandeln, vielmehr nimmt die Behörde mit ihrer inhaltlichen Entscheidung über das Auskunftsbegehren die Regelung eines Einzelfalls vor (vgl.: BVerwG, U.v. 16.9.2020 - 6 C 10.19 - NVwZ 2021, 80 = juris Rn. 12 m.w.N.; U.v. 25.2.1969 - I C 65.67 - BVerwGE 31, 301 = juris Rn. 40; vgl. auch: OVG MV, U.v. 23.8.2022 - 1 LB 319/18 OVG - juris Rn. 20).

    Bei der vorzunehmenden Abwägung mit den Interessen der Eigentümer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist zum einen zu berücksichtigten, dass es sich bei Namen und Adresse um Informationen mit deutlichem Bezug zur Sozialsphäre, hingegen nicht um Informationen zur Privatsphäre handelt (vgl. dazu: OVG MV, U. v. 23.8.2022 - 1 LB 319/18 OVG - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Nach bayerischem Landesrecht ist es auch nicht erforderlich, dass sich die Behörden des Beklagten in jedem Einzelfall nach den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers am Ausschluss der Bereitstellung erkundigen (eine entsprechende Regelung wie für Mecklenburg-Vorpommern in § 33 Abs. 2 Nr. 2 GeoVermG M-V, vgl. dazu OVG MV, U. v. 23.8.2022 - 1 LB 319/18 OVG - juris Rn. 36 ff., existiert im bayerischen Landesrecht nicht).

    Wie der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VermKatG zeigt - jedem "wird" Auskunft erteilt - sieht das bayerische Landesrecht kein Ermessen, sondern eine gebundene Entscheidung vor (anders etwa das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern, vgl. OVG MV, U. v. 23.8.2022 - 1 LB 319/18 OVG - juris Rn. 24 ff. m.w.N.).

    Es liegt auch auf der Hand, dass ein solches Vorgehen weniger erfolgversprechend ist als eine direkte Ansprache der Eigentümer durch die Klägerin (vgl. dazu auch OVG MV, U. v. 23.8.2022 - 1 LB 319/18 OVG - juris Rn. 40).

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